Rechtsprechung
BGH, 17.09.2008 - XII ZB 12/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Verfahrenspflegers für einen minderjährigen Erben bei möglicher Interessenkollision bei seinem gesetzlichen Vertreter im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung - Möglichkeit der ...
- unalex.eu
Art. 1, 45 Brüssel I-VO
Sachlicher Anwendungsbereich - Anwendungsbereich der Verordnung - Qualifikationsmethode - Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren - Verbot der révision au fond
- Judicialis
ZPO § 86 1. Halbs.; ; ZPO § 239 Abs. 1; ; ZPO § 246 Abs. 1; ; ZPO § 577 Abs. 2 Satz 4; ; BGB § 1629 Abs. 2; ; BGB § 2212
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 116 § 117 Abs. 2 S. 2
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Testamentsvollstrecker des Schuldners im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BeckRS 2008, 21989
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 163/87
Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZB 12/05
Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Aktivprozess, der - soweit der titulierte Anspruch in den Nachlass fällt und seine Durchsetzung nicht von der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist - nach § 2212 BGB nur von dem Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes geführt werden kann (…vgl. zur Stellung des Testamentsvollstreckers Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 51 Rdn. 7;… Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2212 Rdn. 2; vgl. für § 239 ZPO BGH Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1 ff.).
- BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13
Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung: …
Davon sind freilich die Fälle zu unterscheiden, in denen der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Mitteln für den Unterhalt minderjähriger Kinder durch das ausländische Recht materiell-rechtlich von vornherein als Ausgleichsanspruch eigener Art zwischen den Eltern und damit als originärer Anspruch ("ex iure proprio") des betreuenden Elternteils ausgestaltet ist (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84 - NJW 1986, 662, 663 [Italien]; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - XII ZB 12/05 - BeckRS 2008, 21989 Rn. 13 f. [Anordnungen nach Sec 23 (1) (d) des britischen Matrimonial Causes Act 1973]).